Jahresabschluss 2017 – Fristablauf am 31.12.2018 für Offenlegung beachten

Die Jahresabschlüsse für das Geschäftsjahr 2017 sind fristgerecht bis zum Ende des Jahres einzureichen. Ansonsten droht ein Ordnungsgeldverfahren durch das Bundesamt für Justiz. Bei Kleinstunternehmen ist auch eine Hinterlegung möglich.

Neben der Aufstellung des Jahresabschlusses ist grundsätzlich jedes Unternehmen in Deutschland – nach Abschluss eines Geschäftsjahrs im Laufe des folgenden Jahres – dazu verpflichtet, diesen im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Bei Kleinstunternehmen genügt es, zumindest die Bilanz im Unternehmensregister zum Abruf zu hinterlegen. Unterlässt das Unternehmen die rechtzeitige Einreichung, droht ein Ordnungsgeldverfahren.