Ein Arbeitsverhältnis, bei dem die Ehefrau als Bürokraft geringfügig beschäftigt ist, kann nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht werden, wenn der Ehefrau als Teil des Arbeitslohns ein Fahrzeug zur Privatnutzung überlassen wird und das Anstellungsverhältnis auch sonst einem Fremdvergleich nicht standhält. Dies hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 20.11.2018 entschieden.