Nach dem Urteil des Finanzgericht Münster vom 23.5.2019 sind Überstundenvergütungen, die aufgrund eines Aufhebungsvertrags für mehrere zurückliegende Jahre in einer Summe ausbezahlt werden, als außerordentliche Einkünfte nach der sog. Fünftel-Regelung ermäßigt zu besteuern.