Für mehrere Jahre ausbezahlte Überstundenvergütung ist ermäßigt zu besteuern

Nach dem Urteil des Finanzgericht Münster vom 23.5.2019 sind Überstundenvergütungen, die aufgrund eines Aufhebungsvertrags für mehrere zurückliegende Jahre in einer Summe ausbezahlt werden, als außerordentliche Einkünfte nach der sog. Fünftel-Regelung ermäßigt zu besteuern.