Die Vereinbarung einer einmaligen „Bearbeitungsprovision“ im Rahmen eines Kredits an einen Bauträger kann eine unangemessene Preisnebenabrede darstellen, wenn durch sie keine rechtlich selbständige, gesondert vergütungsfähige Leistung der Bank bepreist werden soll und sie damit ihrem Wesen nach als ein (bloßes) Entgelt für die Bearbeitung des Darlehensvertrags und der Vertragsvorbereitung, mithin für Tätigkeiten im Eigeninteresse der Bank, zu qualifizieren ist. Ein solches laufzeitunabhängiges Entgelt für die Darlehensbearbeitung widerspricht dann auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 2 BGB.