Das Finanzamt ist nicht an Mitteilungen der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) gebunden. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 21.03.2019 entschieden. Das Finanzamt habe vielmehr selbständig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Abzug von Beiträgen zu einem so genannten Riester-Vertrag als Sonderausgaben erfüllt sind (Az.: 11 K 311/16 E). Gegen die Entscheidung ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen X R 16/19 die Revision anhängig.