Die Aufstellung des Jahresabschlusses bei Unternehmen, die sich in einer wirtschaftlichen Krise befinden, innerhalb von zwei bis drei Monaten nach dem Schluss des Geschäftsjahres zu erfolgen hat. Zur Vermeidung #strafrechtlicher Risiken sind zumindest Bilanz und Inventar innerhalb der verkürzten Frist aufzustellen.

Die Aufstellungsfristen (§ 243 Abs. 3 HGB für alle Kaufleute und § 264 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 HGB für kleine Kapitalgesellschaften) sind insoweit unbeachtlich. Dies ist bei der zeitlichen Planung durch die Geschäftsführung zu berücksichtigen.