Wird jemand von seinem Lebensgefährten zu einer Kreuzfahrt eingeladen, so handelt es sich hierbei nicht um eine Schenkung, für die das Finanzamt Schenkungsteuer kassieren könnte.
Ein wohlhabender Geschäftsmann hatte seine Lebensgefährtin zu einer fünfmonatigen Weltreise in einer Luxuskabine (Penthouse Grand Suite mit Butlerservice) eingeladen. Die Kosten hierfür beliefen sich auf insgesamt knapp EUR 500.000. Das Finanzamt forderte den Mann einige Zeit später zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung auf. Dem kam er nach, erklärte aber nur einen Betrag von EUR 25.000, der auf Anreisekosten der Lebensgefährtin und ihren Kostenanteil für Ausflüge und Verpflegung entfiel. Das Finanzamt ging demgegenüber von einem steuerpflichtigen Erwerb der Lebensgefährtin in Höhe der hälftigen Gesamtkosten aus.
Dem erteilte jedoch das Finanzgericht Hamburg eine Absage: Der Mann habe seiner Lebensgefährtin zwar ein eigenes Forderungsrecht gegenüber dem Reiseveranstalter eingeräumt; hierdurch sei die Frau jedoch nicht in erforderlichem Maße bereichert worden. Denn sie habe hierüber nicht frei verfügen können, sondern die Zuwendung sei daran geknüpft gewesen, den Einladenden zu begleiten. Allein die »Mitnahme« auf die Kreuzfahrt sei nur als Gefälligkeit zu beurteilen.
Eine Vermögensmehrung auf Seiten der Lebensgefährtin sei auch nicht durch einen Verzicht des Einladenden auf Wertausgleich erfolgt. Denn es handele sich um Luxusaufwendungen, die die Frau sonst nicht aufgewandt hätte. Auch das Erleben der Reise als solche sei keine Vermögensmehrung, denn die Begleitung auf der Reise erschöpfe sich vielmehr im gemeinsamen Konsum (FG Hamburg, Urteil vom 12.6.2018, Az. 3 K 77/17).