Im Streitfall beim BFH ging es um die Frage der Einbeziehung einer sog. Versand- und Handlingspauschale bei Berechnung der Sachbezugsfreigrenze von 44 €. Der BFH entschied, dass der zusätzliche Vorteil einer Lieferung frei Haus in die Berechnung der Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG einzubeziehen ist und zum Warenwert hinzutritt. Dieser Auffassung ist zuzustimmen, weil nur so eine Vergleichbarkeit der Sachbezugswerte bei Einzelhandelspreisen inklusive Versand und solchen Preisen, bei denen der Versand als eigenständige Leistung ausgewiesen ist, gegeben ist. Hiervon ging zwar auch das Finanzgericht aus. Das Urteil wurde gleichwohl aufgehoben, weil es an Feststellungen zur Ermittlung des niedrigsten Einzelhandelsverkaufspreises fehlte, die nun im zweiten Rechtsgang nachzuholen sind.