Bei hohen Überschusseinkünften von jährlich mehr als 500.000 € darf das Finanzamt eine Außenprüfung anordnen. Danach ist eine Außenprüfung bei solchen Steuerpflichtigen zulässig, deren Summe der positiven Einkünfte jährlich höher als 500.000 € ist.
Maßgeblich ist die Summe der positiven Überschusseinkünfte (also Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung oder sonstige Einkünfte). Negative Überschusseinkünfte werden dabei ebenso wenig berücksichtigt wie Verlustvorträge