Auch solche Aufwendungen, die den äußeren Rahmen einer Veranstaltung betreffen, wie zum Beispiel die Anmietung einer Veranstaltungshalle, sind in die Bemessungsgrundlage der pauschalierten Einkommensteuer nach § 37b EStG einzubeziehen. Dies hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 27.11.2018 entschieden. Die Revision wurde zugelassen.