Aufwendungen für äußeren Rahmen einer Veranstaltung pauschal zu versteuern

Auch solche Aufwendungen, die den äußeren Rahmen einer Veranstaltung betreffen, wie zum Beispiel die Anmietung einer Veranstaltungshalle, sind in die Bemessungsgrundlage der pauschalierten Einkommensteuer nach § 37b EStG einzubeziehen. Dies hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 27.11.2018 entschieden. Die Revision wurde zugelassen.