Arbeitsunfall bei Aufsuchen der Toilette

Grds. sind Wege, die Beschäftigte während ihrer Arbeitszeit zum Aufsuchen der Toilettenräume zurücklegen, in der gesetzlichen Unfallversicherung mitumfasst. Dabei kommt es darauf an, dass die Verrichtung des Verletzten vor dem Losgehen zur Toilette der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist und er nach dem Toilettenbesuch die versicherte Tätigkeit fortsetzen wollte. Allein die rechtsirrige Vorstellung, zur Teilnahme an einem Umtrunk verpflichtet zu sein, reicht nach einem Urteil des BSG vom 30.03.2017 nicht aus, solange dies nicht durch objektive Umstände belegt wird.