Abwerbeanruf auf Privathandy eines Arbeitnehmers kann wettbewerbswidrig sein

Ruft ein Personalberater einen Arbeitnehmer zum Zweck der Abwerbung nicht über den Dienstanschluss, sondern auf seinem privaten Handy an, muss er zu Beginn des Gespräches nachfragen, ob der Angerufene am Arbeitsplatz sei. Bejahendenfalls muss er sich auf eine erste kurze Kontaktaufnahme beschränken. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 09.08.2018 entschieden. Die höchstrichterlichen Grundsätze zur Wettbewerbswidrigkeit von Abwerbeversuchen am Arbeitsplatz gölten hier entsprechend.