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Februar 21, 2019
Auch solche Aufwendungen, die den äußeren Rahmen einer Veranstaltung betreffen, wie zum Beispiel die Anmietung einer Veranstaltungshalle, sind in die Bemessungsgrundlage der pauschalierten Einkommensteuer nach § 37b EStG einzubeziehen. Dies hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 27.11.2018 entschieden. Die Revision wurde zugelassen.
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