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Dezember 13, 2017
Nach dem BFH-Urteil vom 27.6.2017 wird ein Gebäude auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn es der Steuerpflichtige nur zeitweilig bewohnt, sofern es ihm in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung steht. Es liegt damit unter Umständen kein privates Veräußerungsgeschäft vor, wenn es auch innerhalb von 10 Jahren verkauft werden sollte.
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