“Tatsächliche Verständigung” über Hinterziehungszinsen unzulässig

Wegen einer Steuerhinterziehung festzusetzende Hinterziehungszinsen können nicht Gegenstand einer sogenannten tatsächlichen Verständigung zwischen Steuerpflichtigem und Finanzamt sein. Dies hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 12.04.2018 entschieden.