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Hauswasseranschluss

Legen eines Hauswasseranschlusses durch Bauunternehmen: Ermäßigter Umsatzsteuersatz gilt

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Das Legen eines Hauswasseranschlusses ist auch dann als „Lieferung von Wasser“ im Sinne des § 12 Absatz 2 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) in Verbindung mit Nr. 34 der Anlage 2 zum UStG anzusehen, wenn diese Leistung nicht von dem Wasserversorgungsunternehmen erbracht wird, das das Wasser liefert. Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.