Umsatzsteuer: Bei Nichterweislichkeit ausländischen Empfängerorts inländischer Empfängerort anzunehmen

Unter Berücksichtigung der sich aus § 1 Absatz 2 Satz 1 und 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) ergebenden Unterscheidung zwischen In- und Ausland und der Definition des Auslands „als das Gebiet, das … nicht Inland ist“, folgt laut Bundesfinanzhof (BFH), dass bei Leistungen, bei denen sich der Ort nach dem Empfängerort richtet, aus der Nichterweislichkeit eines ausländischen Empfängerorts auf das Vorliegen eines inländischen Empfängerorts zu schließen ist.

Dies folge aus der in § 76 Absatz 1 Satz 4 Finanzgerichtsordnung (FGO) in Verbindung mit § 90 Absatz 2 Abgabenordnung getroffenen Darlegungs- und Beweislastregelung des Unternehmers. Danach hätten die Beteiligten bei Sachverhalten, die sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs der AO beziehen, den Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Daraus folge, dass bei Leistungen, bei denen sich der Ort nach dem Empfängerort richtet, aus der Nichterweislichkeit eines ausländischen Empfängerorts auf das Vorliegen eines inländischen Empfängerorts zu schließen ist. Denn unter Berücksichtigung der sich aus § 1 Absatz 2 Satz 1 und 2 UStG ergebenden Unterscheidung zwischen In- und Ausland und der Definition des Auslands „als das Gebiet, das … nicht Inland ist“, komme die Annahme einer Leistungserbringung in einem dritten Gebiet, das weder In- noch Ausland ist, nicht in Betracht.

Komme das Finanzgericht daher gemäß § 96 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO aufgrund seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung unter Anwendung von § 76 Absatz 1 Satz 4 FGO in Verbindung mit § 90 Absatz 2 AO zu dem Ergebnis, dass kein Empfängerort im Ausland festgestellt werden kann, könne es hieraus auf das Vorliegen eines Empfängerorts im Inland schließen.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 28.11.2017, V B 60/17