Umgangsvereinbarung nicht eingehalten: Ordnungsgeld gegen Kindesmutter

Wer eine Umgangsvereinbarung nicht einhält, muss mit einem Ordnungsgeld rechnen. Das zeigt ein vom OLG Oldenburg entschiedener Fall. Rechtlicher Hintergrund: Wenn nach einer Trennung die Kinder im Haushalt des einen Partners bleiben, hat der andere Partner grundsätzlich ein Umgangsrecht. Zur genauen Ausgestaltung kann – häufig vor dem Familiengericht – eine so genannte Umgangsvereinbarung geschlossen werden. Darin werden die Modalitäten festgelegt, zum Beispiel ein Umgangsrecht an jedem zweiten Wochenende und während der Hälfte der Schulferien. Auch die Frage, wer die Kinder abzuholen oder zum Umgang zu bringen hat, kann in einer solchen Vereinbarung festgehalten werden.

Leider zeige die familiengerichtliche Praxis, dass solche Vereinbarungen nicht immer eingehalten würden, so das OLG Oldenburg. Manchmal werde einfach behauptet, das Kind habe keine Lust zum Umgang gehabt. Dann könne es teuer werden.

Ein Vater hatte sich an das Amtsgericht (AG) Westerstede gewandt und vorgetragen, der vereinbarte Umgang mit seiner Tochter habe nicht stattgefunden. Außerdem habe seine Exfrau den gemeinsamen Sohn nicht zum Umgang zu ihm gebracht, obgleich dies so vereinbart gewesen sei. Das AG verhängte daraufhin – diese Möglichkeit war in der Umgangsvereinbarung vorgesehen – gegen die Kindesmutter ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 Euro, ersatzweise fünf Tage Ordnungshaft. Dagegen rief die Mutter das OLG an.

Dieses hat die Entscheidung des AG grundsätzlich bestätigt. Die Behauptung der Mutter, die Tochter habe nicht zum Umgang mit dem Vater gehen wollen, sei nicht ausreichend. Die Mutter habe nicht dargelegt, inwieweit sie versucht habe, auf das Kind einzuwirken, um den Umgang zu ermöglichen. Auch habe sie gegen die Vereinbarung verstoßen, den Sohn zum Umgang zum Vater zu bringen.

Das OLG ließ allerdings Milde walten und setzte das Ordnungsgeld auf 300 Euro herab. Die Mutter habe aus ihrem Fehlverhalten gelernt. Sie habe die Tochter jetzt zum Umgang mit dem Vater motivieren können. Auch die Frage der Hol- und Bringschuld sei mittlerweile geklärt worden. Eine vollständige Aufhebung des Ordnungsgeldes komme aber angesichts der eindeutigen Verstöße gegen die Umgangsvereinbarung nicht in Betracht.

Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 29.09.2017, 4 WF 151/17