Rentenversicherung: Beitragslücken können wirksam nur kurzfristig gefüllt werden

Hat ein 1952 geborener Mann 44 Beitragsjahre auf seinem Rentenkonto (45 Jahre wurden benötigt, um mit 63 Jahren abschlagfrei in Rente gehen zu können) und hat er eine seinerzeit wegen Arbeitslosigkeit entstandene Lücke auf seinem Rentenkonto nicht rechtzeitig ausgeglichen, so kann er das nicht Jahre später nachholen.

Das Schließen derartiger Lücken kann durch freiwillige Zahlungen nur dann gelingen, wenn die Gelder bis zum 31. März des auf das „lückenhafte“ folgende Jahr eingezahlt werden. In dem Fall ist dem Mann wegen einer einjährigen Arbeitslosigkeit vor mehr als 10 Jahren vor seinem Rentenbeginn die Lücke entstanden, die er quasi mit dem Rentenantrag per Zahlung ausgleichen wollte. Der Mann hätte noch ein Jahr weiter arbeiten und dann mit 64 abschlagfrei in Rente gehen können.

LSG Baden-Württemberg, L 10 R 2182/16 vom 14.12.2017