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Auslandsdienstreisen: BMF-Schreiben regelt steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen

Ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) beschäftigt sich mit der steuerlichen Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen ab 01.01.2018. Zugleich enthält das Schreiben eine Übersicht über die Pauschalbeträge für Verppflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab dem 01.01.2018..

Bei eintägigen Reisen in das Ausland sei der entsprechende Pauschalbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend, führt das BMF aus. Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten gelte für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen (Tagen mit 24 Stunden Abwesenheit) im Hinblick auf § 9 Absatz 4a Satz 5 2. Halbsatz Einkommensteuergesetz (EStG) insbesondere Folgendes:

  • ƒ  Bei der Anreise vom Inland in das Ausland oder vom Ausland in das Inland jeweils ohne Tätigwerden sei der entsprechende Pauschalbetrag des Ortes maßgebend, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird.
  • ƒ  Bei der Abreise vom Ausland in das Inland oder vom Inland in das Ausland sei der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes maßgebend.- Für die Zwischentage sei in der Regel der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den der Arbeit- nehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht.

    Schließt sich an den Tag der Rückreise von einer mehrtägigen Aus- wärtstätigkeit zur Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte eine weitere ein- oder mehrtägige Auswärtstätigkeit an, sei für diesen Tag nur die höhere Verpflegungspauschale zu berücksichtigen. Im Übrigen, insbesondere bei Flug- und Schiffsreisen, sei R 9.6 Absatz 3 der Lohnsteuer- Richtlinien (LStR) zu beachten.

    Zur Kürzung der Verpflegungspauschale gilt laut BMF Folgendes: Bei der Gestellung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten sei die Kürzung der Verpflegungspauschale im Sinne des § 9 Absatz 4a Satz 8 ff. EStG tagesbezogen vorzunehmen, das heißt von der für den jeweiligen Reisetag maßgebenden Verpflegungspauschale für eine 24-stündige Abwesenheit (§ 9 Absatz 4a Satz 5 EStG), unabhängig davon, in welchem Land die jeweilige Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde.

Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder sei der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes sei der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend, erläutert das Ministerium. Die Pauschalbeträge für Übernachtungskosten seien ausschließlich in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar (R 9.7 Absatz 3 LStR und Randziffer 123 des BMF-Schreibens vom 24.10.2014, BStBl I S. 1412). Für den Werbungskostenabzug seien nur die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend (R 9.7 Absatz 2 LStR und Randziffer 112 des BMF-Schreibens vom 24.10.2014, BStBl I S. 1412); dies gelte entspre- chend für den Betriebsausgabenabzug (R 4.12 Absatz 2 und 3 der Ein- kommensteuer-Richtlinien).

Das aktuelle Schreiben des BMF gilt entsprechend für doppelte Haushaltsführungen im Ausland (R 9.11 Absatz 10 Satz 1, Satz 7 Nummer 3 LStR und Randziffer 107 ff. des BMF-Schreibens vom 24.10.2014, BStBl I S. 1412). Es ist auf den Seiten des Ministeriums (www.bundes nanz- ministerium.de) als pdf-Datei verfügbar.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 08.11.2017, IV C 5 – S 2353/08/10006 :008