Keine Verbandsklagebefugnis für Anlegerschutzverein

Einem in Berlin ansässigen Verein, der sich insbesondere um die Interessen von Anlegern notleidend gewordener geschlossener Immobilienfonds kümmert, steht keine Verbandsklagebefugnis zu, wie das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen entschieden hat. Diese würde es ihm ermöglichen, Verbandsklagen im Verbraucherschutzinteresse gegen Wettbewerbsverstöße im Kapitalmarktbereich zu erheben.

Der Kläger hatte im Jahr 2010 beim Bundesamt für Justiz die Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach dem Unterlassungsklagengesetz beantragt, die Voraussetzung für die Erhebung einer Verbandsklage zur Geltendmachung von Verbraucherschutzinteressen ist. Dies hatte das Bundesamt unter Verweis auf eine mögliche Interessenkollision abgelehnt. Das Verwaltungsgericht Köln hat die Klage abgewiesen.

Die Klage blieb auch in zweiter Instanz erfolglos. Der Kläger erfülle die Eintragungsvoraussetzungen nach dem Unterlassungsklagengesetz nicht. Es erscheine aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit nicht gesichert, dass er seine satzungsmäßigen Aufgaben, insbesondere die nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung der Verbraucher, auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen werde. Die gesetzlich vorgesehene Verpflichtung zur tatsächlichen sachgerechten Erfüllung der Verbraucherschutzaufgaben solle Interessenkollisionen vermeiden, die dazu fuhren könnten, dass andere ‒ insbesondere gewerbliche ‒ Interessen als der Verbraucherschutz ausschlaggebend für das Handeln des Vereins sein könnten. Deswegen dürfe die Verbraucheraufklärung und -beratung nicht in nennenswertem Maße eigenen wirtschaftlichen

Interessen des Verbandes oder Dritter dienen, was auch europarechtlichen Vorgaben entspreche. Angesichts der vom Kläger vorgelegten Unterlagen über die Vereinstätigkeit und seine Verbindung zu einer auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei, die im wechselseitigen finanziellen Interesse bestehe, könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass der Verein auch den wirtschaftlichen Interessen der Kanzlei diene.

Das OVG hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.04.2018, 4 A 1621/14, nicht rechtskräftig