Elektronische Vermögensbildungsbescheinigung: Frist für die Übermittlung und Härtefallregelung

Mit Schreiben vom 16.12.2016 (BStBl I S. 1435) hat das Bundesfinanzministerium (BMF) das Verfahren der elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung (§ 15 des 5. Vermögensbildungsgesetz – VermBG) gestartet. Die erstmalige Datenübermittlung hatte danach für die in 2017 angelegten vermögenwirksamen Leistungen spätestens bis zum 28.02.2018 zu erfolgen. Das BMF-Schreiben vom 29.11.2017 (BStBl I S. 1626) zur Anwendung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes enthält weitere Regelungen (unter anderem Härtefallregelung in Abschnitt 14 Absatz 7b).

Wie laut BMF mitgeteilt wurde, haben es Arbeitgeber teilweise versäumt, die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Datenübermittlung zu schaffen. Betroffen sind Fälle, in denen die vermögenswirksamen Leistungen beim Arbeitgeber selbst angelegt werden (§§ 5, 6 und 7 des 5. VermBG, Anlagearten 2 und 3) und damit der Arbeitgeber die mitteilungspflichtige Stelle ist. Hierzu nimmt das BMF in einem aktuellen Schreiben Stellung.

Zur Frist für die Übermittlung der elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung (§ 15 des 5. VermBG in Verbindung mit § 93c Abgabenordnung – AO) führt das Ministerium aus, vor dem Hintergrund der aufgetretenen Umsetzungsprobleme werde die Frist einmalig für das Anlagejahr 2017 um sechs Monate verlängert. Die elektronischen Vermögensbildungsbescheinigungen für die in 2017 angelegten vermögenwirksamen Leistungen seien danach spätestens bis zum 31.08.2018 zu übermitteln. Dies gelte für alle mitteilungspflichtigen Stellen.

Zur Härtefallregelung (Abschnitt 14 Absatz 7b des BMF-Schreibens vom 29.11.2017) heißt es in dem aktuellen Schreiben des BMF, die Tatsache, dass die Übermittlung der elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung mit zusätzlichen Kosten und einem Umsetzungsaufwand für die mitteilungspflichtige Stelle verbunden ist, stelle für sich gesehen keinen Befreiungsgrund dar. Im Übrigen seien Anträge mit mehr als 100 zu übermittelnden Datensätzen grundsätzlich nicht als Härtefall genehmigungsfähig.

Würden die Daten der elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung nicht elektronisch übermittelt oder erfolge – nach einem positiv beschiedenen Härtefallantrag – keine schriftliche Mitteilung an die Zentralstelle für Arbeitnehmer-Sparzulage und Wohnungsbauprämie, könne das Betriebsstättenfinanzamt die Mitteilung mit Zwangsmitteln (§§ 328 ff. AO) durchsetzen.

Der „Nachweis der vermögenswirksam angelegten Leistungen in anderer Weise“ (siehe Abschnitt 15 Absatz 3b des BMF-Schreibens 29.11.2017) sei im Übrigen nur zulässig bei technischen Problemen im Zusammenhang mit einem eingerichteten System der Datenübermittlung.

Das aktuelle BMF-Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des BMF (www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik „Themen – Steuern – Steuerarten – Lohnsteuer – BMF-Schreiben/Allgemeines“ zur Ansicht und zum Abruf als pdf-Datei bereit.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 17.04.2018, IV C 5 – S 2439/12/10001