Eigentumswohnung: Gegen ungeliebte Vogelkirsche „gesamtheitlich“ angehen

Gibt es in der Teilungserklärung einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) keine „eindeutig anderslautende Erklärung“, so stehen Bäume im Gemeinschaftseigentum der gesamten WEG.

Will eine Eigentümerin gegen eine mehr als 20 Jahre alte Vogelkirsche angehen, die vom Nachbargrundstück in einem Abstand von nur knapp 50 Zentimetern über die Grenze hinüberwächst, so kann das nur dann Erfolg versprechen, wenn gegen die gesamte Eigentümergemeinschaft geklagt wird.

Geht die Klage lediglich an die Eigentümerin, auf deren Sondereigentum der Baum steht, so ist das formal falsch. Steht in der Teilungserklärung, dass „die behördlich geforderten Bäume (…) auf den Gemeinschaftsflächen“ von den Eigentümern „nach Miteigentumsanteilen“ zu bezahlen sind, so könne daraus nur gefolgert werden, dass auch eine Kappung oder Fällung gegen alle Eigentümer eingefordert werden müsse.

AmG München, 481 C 24911/16 vom 28.06.2017