Bauherrenrecht: Frist zur Mängelbeseitigung muss konkret gesetzt werden

Das Kammergericht Berlin hat entschieden, dass ein Bauherr einem Dachdecker keine konkrete Frist für die Mängelbeseitigung gesetzt hat, wenn er ihn mündlich auffordert, einen Mangel an der Dachbeschichtung „schnellstmöglich zu reparieren“.

Nur wenn eine konkrete Frist gesetzt worden ist, könnte der Bauherr Anspruch auf Schadenersatz geltend machen, wenn der Dachdecker zunächst untätig bleibt und der Hausbesitzer den Mangel anderweitig und auf eigene Kosten behebt. Mit der Formulierung „schnellstmöglich“ werde zwar zur Nachbesserung aufgerufen. Es werde aber kein bestimmter Termin gesetzt, auf den sich der Handwerker einstellen könne.

KG Berlin, 7 U 123/09 vom 26.03.2010