Nicht lückenlos fortlaufende Rechnungsnummern kein schwerwiegender Buchführungsmangel

Allein die Tatsache, dass ein Unternehmer keine lückenlos fortlaufenden Rechnungsnummern verwendet, berechtigt nach dem Urteil des FG Köln vom 7.12.2017 das Finanzamt nicht zur Erhöhung des Gewinns durch Schätzung eines Unsicherheitszuschlags.