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Juli 19, 2018
Die Angabe des Kalendermonats als Leistungszeitpunkt kann sich unter Beachtung der unionsrechtlichen Vorgaben aus dem Aus­stellungsdatum der Rechnung ergeben, wenn nach den Verhältnis­sen des jeweiligen Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die Leistung in dem Monat bewirkt wurde, in dem die Rechnung aus­gestellt wurde.
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